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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ensutec Products GmbH, Altheimer Straße 14, 88515 Langenenslingen

§ 1. Geltung der Bedingungen

1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ausschließlich zur Verwendung im kaufmännischen Geschäftsverkehr der ensutec Products GmbH und in ihrem Verkehr mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen bestimmt. Die Lieferungen und Leistungen der ensutec Products GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie beanspruchen jedoch zudem Geltung für sämtliche sonstigen kaufmännischen Geschäftsbeziehungen und Rechtsverhältnisse wie etwa auch vorvertragliche Beziehungen, Angebote und Auftragsbestätigungen. Es gelten zwischen den Parteien ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Von den allgemeinen Geschäftsbedingungen der ensutec Products GmbH abweichende (Einkaufs-)Bedingungen des Geschäftspartners werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Für den Fall, dass der Geschäftspartner die Geltung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Verwendung einer Abwehrklausel fordert, soll das von der Rechtsprechung entwickelte Prinzip der Kongruenzgeltung greifen.

1.2 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der ensutec Products GmbH gelten nur insoweit, als im Rahmen von Individualvereinbarungen nicht von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen getroffen worden sind.

 § 2. Angebote und Vertragsabschluss

2.1. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. Die Bindungsfrist des Angebots kann der jeweiligen Angebotsunterlage entnommen werden.

2.2 Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und/oder sonstige Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn die ensutec Products GmbH insoweit ihr Einverständnis erklärt hat. Derartige Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen.

2.3. Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen der ensutec Products GmbH, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten die ensutec Products GmbH nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.

2.4. Die Angebotsunterlagen, Bildmaterial, Zeichnungen, Beschreibungen, Bedienungsanleitungen, Muster und Kostenvoranschläge der ensutec Products GmbH dürfen ohne deren Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.

§ 3. Preise, Preisänderungen

3.1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gegebenenfalls anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe.

3.2. Die Preise verstehen sich ohne die Kosten für Verpackung, Versicherung und Fracht.

3.3.  Werden nach Auftragsbestätigung Steuern, Zölle oder sonstige staatliche Abgaben neu eingeführt oder erhöht, so ist die ensutec Products GmbH berechtigt, die dadurch verursachten Kostensteigerungen an den Kunden weiter zu geben bzw. eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen.

§ 4. Lieferzeiten

4.1. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, eine verbindliche Lieferfrist wurde schriftlich zugesagt.

4.2. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung auf Grund eines Umstandes, den die ensutec Products GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, erfolgt die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Dieser Grundsatz gilt insbesondere bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen usw., auch wenn diese Hindernisse bei Lieferanten der ensutec Products GmbH oder deren Unterlieferanten eintreten. Die Dauer einer vom Besteller im Falle der Leistungsverzögerung nach den gesetzlichen Vorschriften zu setzenden Nachfrist wird auf acht Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung bei ensutec Products GmbH beginnt.

§ 5. Versand und Gefahrübergang

5.1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk der ensutec Products GmbH verlassen hat. Wird der Versand auf Veranlassung des Bestellers verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

5.2. Auf Wunsch des Bestellers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.

§ 6. Mängelansprüche

6.1. Ist die von der ensutec Products GmbH erbrachte Leistung bzw. der Liefergegenstand mangelhaft, darf die ensutec Products GmbH nach ihrer Wahl Ersatz liefern oder den Mangel beseitigen. Mehrfache Nachbesserungen – in der Regel zwei – sind innerhalb einer angemessenen Frist zulässig.

6.2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in 12 Monaten im 8-Stunden-Betrieb, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Frist vorgeschrieben ist. Ist der Besteller Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, gelten ergänzend die Ziffern 6.3 und 6.4.

6.3. Offensichtliche Mängel bei Werkleistungen können nach Abnahme nicht mehr geltend gemacht werden. Ansonsten sind zwecks Erhaltung von Mängelansprüchen des Bestellers derartige Mängel der ensutec Products GmbH unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitzuteilen. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch die ensutec Products GmbH bereit zu halten.

6.4. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen – insbesondere bei Nachbestellungen – berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sein denn, dass die absolute Einhaltung ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit darstellen.

6.5. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der ensutec Products GmbH nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

6.6. Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

6.7. Die vorstehenden Regelungen dieses Paragraphen gelten nicht für den Verkauf bereits gebrauchter Gegenstände. Bei Verbrauchern gilt für diese eine Frist für die Geltendmachung von Mängelansprüchen von einem Jahr. Ist der Besteller Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, dann werden gebrauchte Gegenstände unter Ausschluss jeglicher Mängelansprüche geliefert.

6.8. Steht die ensutec Products GmbH dem Besteller über seine gesetzlichen Verpflichtungen hinaus zur Erteilung von Auskünften hinsichtlich der Verwendung ihrer Leistungen zur Verfügung, so haftet sie gemäß § 7 nur dann, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.

§ 7. Haftungsbegrenzung

Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung, die nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch die ensutec Products GmbH beruhen, sind sowohl gegen die ensutec Products GmbH als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Fehlen der vertraglich vorausgesetzten Eignung, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (PrdHG) bleiben ebenso unberührt wie eine Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

§ 8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der ensutec Products GmbH aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller zustehen, behält sich die ensutec Products GmbH das Eigentum an den gelieferten und hergestellten Gegenständen vor (Vorbehaltsgegenstände).

8.2. Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände der ensutec Products GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Besteller ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände – außer in den Fällen der folgenden Ziffern – zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

8.3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Bestellers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an die ensutec Products GmbH abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an die ensutec Products GmbH ab.

8.4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände durch den Besteller nimmt dieser für die ensutec Products GmbH unentgeltlich vor. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen nicht der ensutec Products GmbH gehörenden Waren, steht der ensutec Products GmbH der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.

8.5. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller der ensutec Products GmbH im Verhältnis des Faktoren-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferanten verwahrt. Werden die Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiter veräußert, so gilt die oben in Ziffer 3 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände, die zusammen mit den anderen Waren weiter veräußert worden sind.

8.6. Werden Vorbehaltsgegenstände vom Besteller bzw. in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt gegen den Dritten oder denjenigen, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek an die ensutec Products GmbH ab.

8.7. Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an die ensutec Products GmbH ab.

8.8. Wenn der Wert der für die ensutec Products GmbH nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten den Wert der Forderungen der ensutec Products GmbH – nicht nur vorübergehend – um insgesamt mehr als 20% übersteigt, so ist die ensutec Products GmbH auf Verlangen des Bestellers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten ihrer Wahl verpflichtet.

8.9. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die ensutec Products GmbH zur Rücknahme der gelieferten Gegenstände nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Erfüllt der Besteller den Vertrag, so hat die ensutec Products GmbH die Gegenstände zurückzugeben.

§ 9. Zahlung

9.1. Die Zahlungsbedingungen sowie Zahlungsvereinbarungen der ensutec Products GmbH zur Rechnungsstellung können der Angebotsunterlage entnommen werden.

9.2. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich die ensutec Products GmbH ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.

9.3. Wenn der ensutec Products GmbH Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, dieser insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, ist die ensutec Products GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Zudem ist die ensutec Products GmbH in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

9.4. Stellt der Besteller seine Zahlungen endgültig ein und/oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt, so ist die ensutec Products GmbH auch berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.

9.5. Die ensutec Products GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Die ensutec Products GmbH wird den Besteller über diese Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die ensutec Products GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

9.6. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist die ensutec Products GmbH berechtigt, den jeweiligen gesetzlichen Verzugszins zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens der ensutec Products GmbH bleibt vorbehalten. Dem Besteller bleibt es in den vorbezeichneten Fällen unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen, der dann maßgeblich ist.

9.7. Die Aufrechnung seitens des Bestellers ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um rechtskräftige festgestellte oder von der ensutec Products GmbH nicht bestrittene Gegenforderungen handelt.

§ 10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

10.1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der ensutec Products GmbH und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

10.2. Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist der Geschäftssitz der ensutec Products GmbH ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

10.3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam bzw. undurchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen ensutec Products GmbH und Besteller nicht berührt.


Langenenslingen, November 2022